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Satzung | Fördervereins Ruscherei Altengroden e. V.


Download der Satzung vom 01.12.2022

 

Satzung

 

 

des Fördervereins Ruscherei Altengroden e. V.

 

§ 1   Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Ruscherei Altengroden e. V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg (VR 130177) eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Ziel des Vereins

 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenverordnung 1977.

2. Der Verein wird folgende gemeinnützige Zwecke fördern:

Förderung der Erhaltung und der Nutzung der „Ruscherei“ Altengroden im Rahmen der Denkmalpflege,
Förderung des kulturellen Lebens, der Bildung und der Sozialarbeit Förderung der Jugend- und Altenpflege.
Diese Zwecke werden u. a. verwirklicht durch die Instandhaltung des Bodendenkmals „Ruscherei“ und durch Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten für Mitbürger aus Altengroden, Wilhelmshaven und darüber hinaus.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in       ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  

4a. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeitsaufwand pauschale Vergütungen erhalten.
Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Wilhelmshaven, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3   Mitgliedschaft

 1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins sein. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 2. Der Beitritt kann nur für ein volles Geschäftsjahr erklärt werden.

 3. Die Mitgliedschaft endet

 a) durch Austritt. Dieser kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende erklärt werden.

 b) durch Ausschluss aus wichtigem Grunde; über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist vor Beschlussfassung in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied bei seiner Nichtanwesenheit der Beschlussfassung durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgegeben werden.

 c) durch Tod,

 d) bei juristischen Personen im Falle der Liquidation.

 e) durch Erlöschen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

 4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4   Organe

Organe des Vereins sind

 a) die Mitgliederversammlung,

 b) der Vorstand

 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.


§ 5   Mitgliederversammlung


1. Die Mitglieder werden einmal jährlich vom Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn:

a) innerhalb einer Woche ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Im Übrigen gilt § 5, Abs. 1

b)  innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung,

b) Wahl der Beisitzer,

c) Satzungsänderungen,

d) Festsetzung des Haushaltsplanes,

 e) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts,

 f) Entlastung des Vorstandes,

 g) Ausschluss von Mitgliedern; der Ausschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen,

 h) Erteilung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes,

 i) Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt,

 j) Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln für den satzungsmäßigen Zweck,

 k) Wahl zweier Kassenprüfer,

 l) Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer,

 m) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

 n) Auflösung des Vereins


4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst,
soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen. Wahlen erfordern die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen

5. Schriftliche Abstimmungen sind in dringenden Fällen zulässig.  Der Vorstand setzt eine Äußerungsfrist von einer Woche. Schweigen wird im Falle von Wahlen als Enthaltung, in Fällen sonstiger Abstimmung als Zustimmung gewertet.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 6   Anträge an die Mitgliederversammlung


Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens ein Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder haben.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier volljährigen Vereinsmitgliedern und mindestens drei volljährigen Beisitzern mit Stimmrecht

a)   dem/der 1. Vorsitzenden

b)   dem/der 2. Vorsitzenden

c)   dem/der Kassenwart/in

d)   dem/der Schriftführer/in

e)   den Beisitzern/innen

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit Vertretungsmacht bilden die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Kassenwart/in sowie die/der Schriftführer/in.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

5. Die/der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall die/der 2. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er sollte möglichst monatlich zusammentreten. Über seine Beratungen ist eine kurze Niederschrift anzufertigen. Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,

3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,

5. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

7. Aufnahme von Mitgliedern und Streichung von Mitgliedern bei unbekanntem Verbleib.

 

Die Vereinssatzung ist auf der Gründungsversammlung am 25. Juni 1980 angenommen worden,

geändert nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 03.09.1997.

Die vorliegende Neufassung beruht auf den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 08.09.1999,

dem Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.04.2001,

dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.08.2009,

dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.05.2012,

dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.05.2013,

dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.06.2014

sowie dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.12.2022.

 

 




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